STATUTEN DES SAMARITERVEREINS EBIKON

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Der Samariterverein Ebikon bekennt sich zur Gleichstellung beider Geschlechter. Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbeschreibungen immer beide Geschlechter und sind vorliegend in männlicher Form ausformuliert. Dieser Grundsatz gilt für alle Schriftstücke des SV Ebikon.

1. Allgemeines

Name und Sitz

Artikel 1
Unter dem Namen Samariterverein Ebikon besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Ebikon, der im Jahre 1938 gegründet wurde.

Zweck

Artikel 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität. Der Verein entfaltet die den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten gemäss Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes und kann darüber   hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeit, ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen, auf sein geographisches Einzugsgebiet.

Kantonalverband und SSB

Artikel 3
Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Luzerner Samaritervereine und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes Luzerner Samaritervereine und des Schweizerischen Samariterbundes.

2. Mitglieder

Mitglieder

Artikel 4
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.

Aktivmitglieder

Artikel 5
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit im Sinne des Vereinszweckes engagieren.

Ehrenmitglieder

Artikel 6
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Generalversammlung zu.

Passivmitglieder

Artikel 7
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendung beteiligen.

3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Eintritt

Artikel 8
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahme-beschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächsten Generalversammlung. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.

Austritt, Ausschluss

Artikel 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig. Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand über den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Generalversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktivmitglieder

Artikel 10
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet

  • sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern
  • unabhängig der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen
  • die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten

Die Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Passivmitglieder

Artikel 11
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

Ehrenmitglieder

Artikel 12
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Generalversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Haftung

Artikel 13
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet weder für Verbindlichkeiten seiner Mitglieder noch haften diese für Verbindlichkeiten des Vereins.

5. Organe

Organe

Artikel 14
Die Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • der Technische Ausschuss
  • die Revisoren

Generalversammlung

Artikel 15
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern und den Ehrenmitgliedern.

Generalversammlung
Geschäfte

Artikel 16
Der Generalversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
Als jährliche ordentliche Geschäfte

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3. Genehmigung der Jahresberichte
    1. des Präsidenten
    2. des Technischen Ausschusses
  4. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des Jahresprogrammes
  7. Festsetzung der Jahresbeiträge
  8. Genehmigung des Voranschlages
  9. Wahlen
    1. des Präsidenten
    2. der weiteren Vorstandsmitglieder
    3. der Technischen Leiter, der Kursleiter und der Assistenten
    4. der Rechnungsrevisoren

Bei Vorliegen entsprechender Anträge

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenänderung
  • Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins

Generalversammlung
Fristen, Anträge

Artikel 17
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt und ist Teil des Jahresprogrammes. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Generalversammlung
a.o. Versammlung

Artikel 18
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmbeberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Generalversammlung, mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte, hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Generalversammlung
Leitung, Protokoll

Artikel 19
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokollaufzunehmen.

Generalversammlung
Abstimmungen, Wahlen

Artikel 20
Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 27 und 28 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.

Vorstand
Bestand, Amtsdauer

Artikel 21
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, der Leitung des Technischen Ausschusses sowie 3-5 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme der 2 bestimmten Chargen, selbst.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.

Vorstand
Aufgaben, Kompetenzen

Artikel 22
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die                                    Angelegenheiten des Vereins zu besorgen.
Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident.
Der Vorstand kann über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10% des Vereinsvermögens beschliessen.
Die an den Verein gerichteten Rechnungen sind vom Präsidenten visiert dem Kassier zur Zahlung zu übergeben. Für den Zahlungsverkehr sind zwei Unterschriften nötig.

Vorstand
Geschäftsführung

Artikel 23
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Ge-schäfte erfordern. 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder samt Präsident oder Vizepräsident anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.

Technischer Ausschluss

Artikel 24
Der Technische Ausschuss besteht aus den Technischen Leitern, den Kursleitern, den Assistenten, dem Präsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter. Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienender Aktivitäten des Vereins sowie die Bewirtschaftung des Materialmagazins. In diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Generalversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen. Der Technische Ausschuss beantragt der Generalversammlung die Wahl eines technischen Leiters, der auch Mitglied des Vorstands ist. Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Art. 21 sinngemäss.

Revisoren

Artikel 25
Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, wovon das erste Jahr in der Funktion des Ersatzrevisors. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen.

Vereinsjahr

Artikel 26
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

6. Schlussbestimmungen

Statutenänderung

Artikel 27
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Generalver-sammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Auflösung

Artikel 28
Die Auflösung des Vereins beantragt der Vorstand oder die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die uneingeschränkt und unwiderruflich gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes.

Übergangsbestimmungen

Artikel 29
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 29. Januar 2013 angenommen worden. Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch   den Kantonalverband am 29. Januar 2013 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 27.01.1997.